BGE 119 II 157: Entsprechend ihrer pönalen Funktion hat sich die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers zu richten. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers kann zur Reduktion der Entschädigung führen. Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der als Mitglied einer Betriebskommission zwar berechtigte Arbeitnehmerinteressen vertrat, dabei jedoch ein wenig kooperatives und letztlich renitentes Verhalten an den Tag gelegt hat.