Dienstaltersgeschenk
Dienstaltersgeschenke sind grundsätzlich freiwillig. Massgebend sind die vertraglichen Abmachungen
Dienstaltersgeschenke oder Treueprämien sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind grundsätzlich freiwillig und nur dann geschuldet, wenn sie vertraglich zugesichert wurden oder wenn sie im Betrieb des Arbeitgebers seit Jahren fester Brauch sind. Von den vertraglichen Abmachungen hängt es auch ab, ob Dienstaltersgeschenke im gekündigten Arbeitsverhältnis gewährt werden müssen und ob sie - bei Austritt kurz vor der Fälligkeit - ev. anteilsmässig zu entrichten sind. Wird einem Mitarbeiter nur deshalb gekündigt, um ihm ein bald fälliges, vertraglich zugesichertes Dienstaltersgeschenk nicht zahlen zu müssen, ist die Kündigung missbräuchlich.