Während der Lehre
Rechtsratgeber
GrundlageSchutzbestimmungen für Lehrlinge
Für Lehrlinge gibt es besondere Schutzbestimmungen.
Für jugendliche Arbeitnehmer, also auch Lehrlinge, gibt es spezielle Schutzvorschriften. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Nacht- und Sonntagsarbeit sind verboten, sofern sie nicht für die Ausbildung nötig sind. Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Sie dürfen vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.