Vorstellungsgespräch und Vertragsverhandlungen
Rechtsratgeber
GrundlageDiskriminierung im Bewerbungsverfahren
Diskriminierung ist bereits während des Bewerbungsverfahrens zu unterlassen.
Auch wenn noch kein Arbeitsvertrag besteht, sind Arbeitgeber aufgrund von Art. 328 OR verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber korrekt zu behandeln und insbesondere jede Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Verletzung der Persönlichkeit oder Ausnützung des Machtverhältnisses zu unterlassen. So wurde beispielsweise einer Pflegerin, die nachweisbar nur wegen ihrer Hautfarbe nicht angestellt wurde, vom Arbeitsgericht Lausanne eine Genugtuung von CHF 5000 zugesprochen.