Stiefkinder
Zur ehelichen Beistandspflicht gehört auch die Unterstützung des Partners bzw. der Partnerin bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern.
Zur ehelichen Beistandspflicht gehört auch, die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern zu unterstützen. Muss der Ehemann beispielsweise Unterhaltsbeiträge für Kinder aus einer früheren Ehe zahlen, so sind diese Beiträge zwar seine persönlichen Schulden. Die neue Ehefrau oder der neue Ehemann (und damit die Stiefmutter bzw. der Stiefvater dieser Kinder) muss dafür nicht direkt aufkommen. Soweit zumutbar können von ihr oder ihm aber höhere Beiträge an die Kosten des gemeinsamen Unterhalts verlangt werden. Der unterhaltspflichtige Vater wird damit entlastet. So bleibt mehr von seinem Einkommen übrig, damit er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nachkommen kann.