Stiefkinder haben keinen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil. Durch die Heirat verpflichten sich die Eheleute aber zu Treue und Beistand. Deshalb hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern beizustehen. Das heisst nun aber nicht, dass ein Ehepartner bei Zahlungsschwierigkeiten des anderen Direktzahlungen an die Stiefkinder leisten muss. Soweit zumutbar können jedoch von ihm höhere Beiträge an die gemeinsamen Haushaltskosten wie Miete, Nahrung oder Versicherungsprämien verlangt werden. Damit wird der alimentenpflichtige Ehepartner von gemeinsamen Unterhaltskosten entlastet und seine Kinder werden vom Stiefelternteil so indirekt mitunterstützt.