Wo kein Kläger, da kein Richter: Was seit 2013 gesetzlich geregelt ist, war in vielen Schweizer Haushalten schon gelebte Praxis, bevor es ein Gesetz dafür gab. Man bewegte sich jedoch stets im Graubereich. Verheiratete haben heute ein Vertretungsrecht für den urteilsunfähigen Gatten bzw. die urteilsunfähige Gattin, mit dem oder der sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder dem bzw. der sie regelmässig und persönlich Beistand leisten.