Arbeitet ein Ehepartner im Geschäft des anderen markant mehr mit, als sein Beitrag an den Familienunterhalt verlangt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Eine gleichlautende gesetzliche Bestimmung fehlt im Partnerschaftsgesetz. Ohne klare vertragliche Abmachungen wird das Gericht im Streitfall prüfen müssen, ob eine Entschädigung gestützt auf das Arbeitsrecht oder die Regeln der einfachen Gesellschaft zugesprochen werden kann. Dabei dürften sie sich an der für Konkubinatspaare entwickelten Gerichtspraxis orientieren.