In einer eingetragenen Partnerschaft ist man berechtigt, den urteilsunfähigen Partner bzw. die Partnerin, mit dem oder der man einen gemeinsamen Haushalt führt oder dem bzw. der man regelmässig Beistand leistet, in medizinischen Fragen zu vertreten und medizinischen Behandlungen zuzustimmen oder sie zu verweigern, wenn keine Patientenverfügung oder kein Vorsorgeauftrag vorliegt und keine Beistandschaft besteht.