BGE 5A_791/2017: Das öffentliche Inventar hat keinen konstitutiven Charakter. Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern im Rahmen eines späteren Zivilprozesses geführt. Das öffentliche Inventar dient der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und soll den Erben für die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit einräumt, die Schuldenhaftung zu beschränken. Aufgrund dieses beschränkten Zwecks des Inventars ist es nicht notwendig, den Erben eine mehr als einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen.