BGE 133 III 1: Das Einholen eines Erbscheines stellt für sich allein noch keine Einmischung dar und bedeutet somit auch nicht zwingend Annahme der Erbschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Gesuchsteller mit dem Erbschein als Erbe betätigt oder bloss eine Verwaltungshandlung vornimmt.