BGE 143 III 425: Sind die Voraussetzungen zur Bildung von Losen erfüllt und können sich die Erben nicht selbst über die Zuteilung der Lose einigen, darf auch das Gericht die Lose nicht nach eigenem Ermessen einzelnen Erben zuweisen. Auf Antrag eines Erben bildet das Gericht so viele Lose, wie Erben oder Erbstämme sind. Es darf den Erben einen Vorschlag über die Zuteilung der Lose unterbreiten. Können sich die Erben jedoch nicht einigen, hat eine Losziehung zu erfolgen.