Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen. War der Verstorbene verheiratet, spielt das Güterrecht eine wichtige Rolle zur Bestimmung des Nachlasses. Und auch lebzeitige Schenkungen und Erbvorbezüge müssen berücksichtigt und allenfalls ausgeglichen werden. Jede Teilungshandlung erfordert Einstimmigkeit unter den Erben. Sind alle einverstanden, braucht es dazu keine Behörde und es entstehen keine Kosten. Die Erben können den Nachlass einfach real - also Stück für Stück - untereinander verteilen und/oder ihre Abmachungen in einem schriftlichen Teilungsvertrag festhalten. Wenn keine Einigung möglich ist, kann die Teilung nur mittels Gerichtsverfahren erzwungen werden. Auf der Homepage der Zürcher Gerichte heisst es dazu: "Erbteilungsklagen gehören zu den aufwendigsten und teuersten Verfahren überhaupt. Deshalb: Teilen Sie miteinander, nicht mit uns."