Hinterlässt eine Person mehrere gesetzliche und/oder eingesetzte Erben, bilden diese von Gesetzes wegen automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie sind Gesamteigentümer aller Nachlassgegenstände. Diese Erbgemeinschaft ist ein schwerfälliges Gebilde: Die Erben können nur gemeinsam, das heisst hier gemeinsam und einstimmig über die Nachlassgegenstände bestimmen. Wollen beispielsweise von zehn Miterben nur neun die Liegenschaft vermieten, kann kein gültiger Mietvertrag abgeschlossen werden.