Wann sich die Behörde beim Erben einschaltet
In den meisten Kantonen ist die Verwaltung und Teilung des Nachlasses alleinige Sache der Erben. Nur ausnahmsweise schalten sich Behörden ein.
Die Verwaltung des Nachlasses und die Erbteilung ist Sache der Erben. Das Erbrecht stellt den Kantonen frei, Erbschaftsämter zu bestimmen, die etwa ab einer gewissen Grösse des Nachlasses bei der Erbteilung mitwirken können. Nur wenige Kantone haben solche Erbschaftsämter eingeführt (z.B. Basel-Stadt). Ansonsten gibt es keine amtliche oder notarielle Festlegung des Erbes. Oft haben die Erben nur mit dem Steueramt zu tun. Sind voraussichtlich Erbschaftssteuern zu bezahlen, oder überschreitet das Nachlassvermögen eine bestimmte Mindestgrenze, wird ein Steuerinventar aufgenommen. Das Steueramt kümmert sich aber nicht um die Bewirtschaftung des Nachlasses. Der Inhalt des Steuerinventars ist für die spätere Erbteilung unter den Erben nicht verbindlich.