Wenn minderjährige Kinder erben, fällt die Erbschaft in das geschützte Kindsvermögen, ausser der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfügung explizit etwas anderes bestimmt. Weder das minderjährige Kind noch die Eltern können dann über das Erbe verfügen. Nur die Erträge dürfen für den Unterhalt des Kindes verwendet werden.