Die Erben einer verstorbenen Person werden bei deren Tod von Gesetzes wegen automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Beschlüsse in der Erbengemeinschaft müssen einstimmig gefällt werden. Hat die Verstorbene keinen Willensvollstrecker ernannt, müssen sich die Erben selber um die Regelung des Nachlasses kümmern. Testamente oder ein Erbvertrag sind der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person einzureichen. Bei der Behörde können die Erben auch den Erbschein anfordern.
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