Zwischen Stiefeltern und Stiefkindern besteht kein rechtliches Kindsverhältnis. Konsequenz: Es besteht gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht, Stiefeltern haben kein elterliches Sorgerecht und sind ihren Stiefkindern gegenüber auch nicht direkt unterhaltspflichtig. Stiefeltern müssen aber ihren Ehegatten bei der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützen und ihn nötigenfalls, etwa bei Abwesenheit, vertreten. Auch in finanzieller Hinsicht kann eine Beistandspflicht des Stiefvaters oder der Stiefmutter bestehen, etwa dann, wenn der leibliche Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind nicht oder nur zum Teil nachkommt.