Zwischen Stiefeltern und Stiefkindern besteht kein rechtliches Kindsverhältnis. Konsequenz: Es besteht gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht, Stiefeltern haben kein elterliches Sorgerecht und sind ihren Stiefkindern gegenüber auch nicht direkt unterhaltspflichtig. Stiefeltern müssen aber ihren Ehegatten bei der Ausübung der elterlichen Sorge unterstützen und ihn nötigenfalls, etwa bei Abwesenheit, vertreten. Auch in finanzieller Hinsicht kann eine Beistandspflicht des Stiefvaters oder der Stiefmutter bestehen, etwa dann, wenn der leibliche Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind nicht oder nur zum Teil nachkommt. Wird mit anderen Worten ein Stiefkind in die Familiengemeinschaft aufgenommen, so muss der erwerbstätige Stiefelternteil für seinen Barunterhalt insoweit aufkommen, als die Unterhaltszahlungen des leiblichen Elternteils nicht eingehen bzw. ausreichen. Damit erfüllt der Stiefelternteil gleichzeitig seine eheliche Unterhaltspflicht und seine stiefelterliche Beistandspflicht.