Werden Kinder- und/oder Ehegattenalimente überhaupt nicht, nur teilweise oder immer wieder verspätet bezahlt, kann bei der (vom kantonalen Recht bezeichneten) zuständigen Fachstelle am Wohnsitz der berechtigten Person ein Gesuch um Inkassohilfe gestellt werden. Diese ist seit dem 1. Januar 2022 schweizweit einheitlich geregelt. Bei Kinderalimenten erfolgt die Inkassohilfe immer unentgeltlich, bei Ehegattenalimenten in der Regel.