Für Kindesschutzmassnahmen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) am Wohnort des Kindes zuständig. Vor dem Entscheid sind die Eltern und das urteilsfähige Kind von der Behörde anzuhören. Ausnahme: Es braucht zum Schutz des Kindes sofortiges Handeln. Dann ist die Anhörung nachzuholen. Die Eltern haben Anspruch auf einen schriftlich begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Sind sie mit dem Entscheid nicht einverstanden, können sie ihn innert der im Entscheid angegebenen Frist bei der darin genannten Beschwerdeinstanz schriftlich anfechten.