Entspricht die einmal getroffene Gestaltung der elterlichen Sorge und/oder der Obhut nicht mehr den Bedürfnissen und Interessen des Kindes, kann sie angepasst werden. So können die Eltern, wenn der 14-jährige Sohn plötzlich beim andern Elternteil leben will und sie sich über alles (sprich vor allem auch das Finanzielle) einig sind, dies neu miteinander vereinbaren und ihre neue Regelung von der Kesb am Wohnsitz des Kindes genehmigen lassen.