Gemeinschaftskonto
Mit einem auf zwei Namen lautenden Konto (Gemeinschaftskonto) können nicht immer problemlos Rechtshandlungen nach dem Tod des einen Kontoinhabers durch den anderen vorgenommen werden.
Ein Gemeinschaftskonto (auch und/oder Konto oder compte-joint genannt) lautet auf zwei oder mehr Inhaber, diese sind in der Regel einzeln verfügungsberechtigt. Mit einem solchen Konto vereinbaren die Parteien, dass beim Tod eines der Berechtigten das Kontoguthaben an den anderen geht. Zudem bevollmächtigen sie sich gegenseitig über den Tod hinaus. Trotzdem ist nicht immer gewährleistet, dass der überlebende Partner uneingeschränkt an das Kontoguthaben kommt. Vermehrt sperren einzelne Banken auch solche Konten mit sofortiger Wirkung und verlangen einen Erbschein. Oder die Erben müssen gegenüber der Bank detaillierte Angaben machen, wozu eine Zahlung ausgeführt werden soll.