Unternehmer und Handwerker, die Material und Arbeit oder nur Arbeit zur Wertvermehrung eines Grundstücks geleistet haben, haben ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft, sofern ihre Leistungen nicht bezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wer der Auftraggeber ist. Wenn der Grundeigentümer bereits bezahlt hat, etwa an einen inzwischen insolventen Generalunternehmer, riskiert er, doppelt zu zahlen.