Guthaben und Erträge aus noch unverteilten Erbschaften müssen die Erben bis zur Aufteilung anteilsmässig in ihrer eigenen Steuererklärung aufführen. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf die Erbschaft entsteht, also der Todeszeitpunkt des Erblassers. Wann die Erbschaft effektiv verteilt wird, spielt für die Besteuerung keine Rolle.