Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen können jederzeit aufgelöst werden und gehören somit zur freien Vorsorge 3b. Sie unterliegen der Vermögenssteuer. Erhoben wird die Steuer nicht auf der Versicherungssumme, sondern auf dem so genannten Rückkaufswert der Lebensversicherung oder der Leibrente. Das ist der Wert, den die Police besitzen würde, wenn sie vorzeitig aufgelöst würde.