Als Selbständigerwerbender gilt nur, wer von der AHV-Ausgleichskasse sozialversicherungsrechtlich auch als solcher anerkannt ist. Wer die Geschäftstätigkeit über die eigene AG oder GmbH abwickelt, gilt nicht als selbständigerwerbend. Diese Personen sind rechtlich Angestellte ihrer Firma, also unselbständig erwerbstätig. Sie erhalten von der Firma einen Lohnausweis.