Fundsachen/Finderlohn
Rechtsratgeber
GrundlageFundsache: Pflichten des Finders
Wer eine Sache findet, muss den Eigentümer benachrichtigen. Ist dieser unbekannt, ist der Fund der Polizei anzuzeigen.
Wer eine Sache findet, muss den Fund angemessen aufbewahren und den Eigentümer benachrichtigen. Wenn der Eigentümer unbekannt und der Fund über 10 Franken wert ist, so muss der Finder den Fund der Polizei anzeigen. Der Finder hat den Fund mit geeigneten Mitteln bekannt zu machen. Hinweis: Fundunterschlagung ist auf Antrag strafbar.