Urteil vom 22. Dezember 2008 (C-549/07): Eine Fluggesellschaft muss keine Entschädigung bei einer Annullierung bezahlen, wenn diese "auf aussergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären". Technische Probleme gelten nur dann als "aussergewöhnliche Umstände", wenn sie auf einen Fabrikationsfehler, Sabotage- oder Terrorakt zurückzuführen sind (Beobachter-Bericht zu diesem Entscheid, Das neue Urteil, Beobachter 3/09).