Urteil vom 16. Mai 2024 (C-405/23): Ist der Flug durch Personalmangel beim Flughafenbetreiber in der Gepäckverladung verspätet, kann es sich um einen aussergewöhnlichen Umstand handeln. Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sie den Umstand auch durch das Ergreifen von zumutbaren Massnahmen nicht hätte vermeiden können.