Gewisse Handlungen unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist. Die Folge: Die Verjährungsfrist beginnt wieder von vorne zu laufen - mit der gleichen Dauer wie ursprünglich. So kann ein Gläubiger den Eintritt der Verjährung mit immer wieder neuen Unterbrechungshandlungen beliebig hinausschieben.