Ein urteilsfähiges Kind wird für einen Schaden, das es angerichtet hat, selber schadenersatzpflichtig, auch wenn es noch nicht volljährig ist. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass das Kind ein Verschulden trifft. Darunter fällt fahrlässiges oder absichtliches Handeln. Einzelne Versicherungsgesellschaften übernehmen solche Schäden freiwillig. Wird das Kind tatsächlich schadenersatzpflichtig, können die Eltern den Schaden ihrer Privathaftpflichtversicherung melden.