Wird eine Beistandschaft errichtet, umschreibt die Kesb, was die Beiständin oder der Beistand zu tun hat. Sie ist somit Auftraggeberin der Massnahme.
Sobald eine Massnahme errichtet ist, zieht sich die Kesb zurück. Bei der Umsetzung steht die Beiständin im Vordergrund.
Beistände sind nicht Mitglied der Kesb und arbeiten in aller Regel auch nicht in deren Räumlichkeiten. Sie arbeiten meist auf einem Sozialdienst oder auf Berufsbeistandschaften. Daneben gibt es Privatbeistände, die ihre Aufgaben von zu Hause aus erledigen.
Beistände geben sich ihre Aufträge nicht selbst und setzen sich auch nicht selbst in ihr Amt ein. Sie müssen sich in der Mandatsführung auf die Aufgaben beschränken, die ihnen von der Kesb erteilt wurden, sind also Auftragnehmer der Kesb.
In der Regel sind Beistände und Beiständinnen die direkten Ansprechpersonen der Verbeiständeten, denn das Gesetz verpflichtet sie, zu den betreuten Personen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und mit ihnen in direktem Kontakt zu stehen.