Patientenverfügung
Rechtsratgeber
MustertextPatientenvollmacht
ZGB Art. 370 Abs. 2 sieht vor, dass eine Person benannt werden kann, die einen bei medizinischen Entscheidungen vertritt. Häufig wird dies als Patientenvollmacht bezeichnet.
Im Gegensatz zur Patientenverfügung erteilt man in einer Patientenvollmacht keine Weisungen an Ärzte. Man bezeichnet damit eine Person, die mit der behandelnden Ärztin die medizinischen Massnahmen bespricht und darüber entscheidet. Sie kommt dann zum Zug, wenn die betroffene Person urteilsunfähig geworden ist. Es können aber auch Weisungen an die Vertretungsperson erteilt werden.