Wenn urteilsunfähige Personen in einem Heim betreut werden, ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag vorgeschrieben. Der Betreuungsvertrag dient der Transparenz, denn für Angehörige soll ersichtlich sein, was die Einrichtung anbietet: Ausflüge, Therapien, Beschäftigungen etc. Auf die Bedürfnisse der Urteilsunfähigen soll Rücksicht genommen werden: Solche Bedürfnisse können die Lebensgestaltung, die Körperpflege, die Sterbebegleitung oder auch andere Bereiche betreffen.