Urteilsunfähige in Heimen
Rechtsratgeber
GrundlageSchutz in Heimen
Die Bestimmungen über den Schutz in Heimen gelten für alle Urteilsunfähigen, die nicht bloss zur vorübergehenden Erholung in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen leben.
Wenn urteilsunfähige Personen in einem Heim betreut werden, ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag vorgeschrieben. Der Betreuungsvertrag dient der Transparenz, denn für Angehörige soll ersichtlich sein, was die Einrichtung anbietet: Ausflüge, Therapien, Beschäftigungen etc. Auf die Bedürfnisse der Urteilsunfähigen soll Rücksicht genommen werden: Solche Bedürfnisse können die Lebensgestaltung, die Körperpflege, die Sterbebegleitung oder auch andere Bereiche betreffen.