Eigentlich sind Konkubinatspartner (im Vergleich zu Ehegatten oder einer eingetragenen Partnern) nicht verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Wenn nur eine Person im Konkubinat auf Sozialhilfe angewiesen ist, dürfte demnach weder das Einkommen noch das Vermögen der anderen berücksichtigt werden.