Hält sich eine Privatperson oder die verantwortliche Person einer Firma nicht an die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes (DSG), bearbeitet sie Personendaten gegen den ausdrücklichen Willen oder gibt sie besonders schützenswerte Daten Dritten bekannt, verletzt sie widerrechtlich die Persönlichkeit der betroffenen Person. Es sei denn, sie kann sich dabei auf einen Rechtfertigungsgrund berufen: