BGE 125 I 54: Das Bundesgericht hat in diesem Grundsatzentscheid festgestellt, dass der Wohnsitz – und damit das Steuerdomizil – bei (ledigen) Arbeitnehmern am Arbeitsort liegt. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn der betroffenen Person der Nachweis gelingt, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort (z.B. dem Wochenendort) befindet.