BGE 2C_794/2015 vom 22.02.2016: Seit Anfang 2013 erhebt der Kanton Obwalden von Eigentümern und Dauermietern von Feriendomizilen eine Tourismusabgabe – bisher allerdings nur von Ferienhausbesitzern, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton Obwalden haben. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist das nicht zulässig: Eine solche Regelung lasse sich sachlich nicht begründen und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Es hänge in keiner Weise vom Wohnsitz ab, ob ein Ferienhausbesitzer vom touristischen Angebot profitiere oder nicht.