BGE 127 I 97: Für die Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung aus der beruflichen Vorsorge verlangte ein Einwohner, der nach Italien auswandern wollte, von seiner Wohngemeinde eine Abmeldebestätigung. Die Einwohnerkontrolle weigerte sich jedoch, ein solches Dokument auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit offenen Steuerschulden. Das Bundesgericht entschied, dass diese Haltung gegen das in der Bundesverfassung verankerte Willkürverbot verstösst; die Abmeldebestätigung dürfe nicht mit Verweis auf Steuerausstände verweigert werden.