BGE 2C_529/2016 vom 22.07.2016: Eine Partei in einem Zivilprozess, welcher das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, muss diese zurückzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Gemäss Artikel 123 der Zivilprozessordnung (ZPO) verjährt dieser Rückforderungsanspruch 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Das Bundesgericht hat nun festgehalten, dass der Fristenlauf während den Gerichtsferien still steht. Somit verlängert sich die Verjährungsfrist jedes Jahr um 62 Tage.