Normalerweise sind die Friedensrichter bzw. Schlichtungsbehörden zuständig, wenn eine der beiden Parteien bei ihnen den Sitz oder Wohnsitz haben. Das gilt nicht im Kanton Solothurn; dort ist der Friedensrichter nur dann zuständig, wenn beide Parteien ihren Sitz/Wohnsitz in der gleichen Gemeinde haben. Trifft dies nicht zu, ist das jeweilige Amtsgericht für das Schlichtungsverfahren zuständig. Was das für die klagende Parteien wie auch für die Steuerzahler bedeutet, erfahren Sie im Beobachter-Artikel «Solothurn bootet Friedensrichter aus».