BGE 2C_623/2018 vom 10.09.2018: Die Mutter einer Tochter beschwerte sich gegen die Anordnung einer sonderpädagogisch Massnahme fälschlicherweise beim Volksschulamt. Der Leiter des Rechtsdiensts versprach ihr, die Beschwerde mit den Unterlagen ans zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Dort kam diese aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist an, weshalb das Verwaltungsgericht nicht darauf eintrat. Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin Recht: Die Begründung des Verwaltungsgerichts lasse in keiner Weise erkennen, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen seine Annahme der verspäteten Beschwerdeerhebung beruhe. Vielmehr spreche alles dafür, dass die Beschwerde – wenn auch bei der unzuständigen Behörde – rechtzeitig erhoben worden sei.