BGE 107 Ia 29: Das Bezirksgericht Kulm musste eine Verfügung von Todes wegen eröffnen und dabei 73 Kopien erstellen. Dabei fielen insgesamt 944 Fotokopien an. Das Gericht verrechnete der Erbin für diese Fotokopien eine Gebühr von CHF 1’888, also CHF 2 pro Seite. Es stützte sich dabei auf eine regierungsrätliche Verordnung über die Kanzleigebühren. Die betroffene Erbin zog diese Gebührenrechnung bis vor das Bundesgericht und bekam Recht. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gebühr für die Fotokopien in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht.