Verwaltung und Ämter
Rechtsratgeber
GrundlageStaatshaftung für das Fehlverhalten der Behörden und Beamten
Der Staat haftet für Schäden, die seine Behörden oder Beamten verursachen. Die Voraussetzungen für eine solche Staatshaftung sind aber sehr streng.
Die Grundidee der Staatshaftung ist, dass der Geschädigte sich nicht an die Behörde bzw. Beamtin halten muss, die ihm einen Schaden verursacht hat, sondern dafür den zahlungsfähigen Staat in die Pflicht nehmen kann. So muss etwa der Halter, dessen Auto wegen Schlaglöchern in der Strasse beschädigt wurde, nicht gegen die Unterhaltsfirma vorgehen, sondern er kann seinen Schaden – je nach Zuständigkeit – bei der Gemeinde, dem Kanton oder dem Bund geltend machen.