EU/EFTA-Bürger haben, im Gegensatz zu Drittstaatsangehörigen, aufgrund des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis), sofern die Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltszweck erfüllt sind. Drittstaatsangehörige haben prinzipiell keinen Anspruch auf einen B-Ausweis. Sie können lediglich im Bereich des Familiennachzuges einen Anspruch geltend machen.