Der Familiennachzug: Wer darf wen in die Schweiz bringen?
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug haben das Ziel, das Zusammenleben von ausländischen Familienangehörigen mit den in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten zu ermöglichen.
Schweizer oder ausländische Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz können prinzipiell ihre ausländischen Familienangehörigen hierher holen. Für das Nachzugsrecht spielt aber eine grosse Rolle, welche Staatsangehörigkeit die Person hat, die ihre Familienangehörigen nachziehen möchte.
Prinzipiell können folgende Personen nachgezogen werden:
Generelle Voraussetzungen für den Familiennachzug:
Rechtsstellung der nachgezogenen Familienangehörigen
Die nachgezogenen Familienangehörigen erhalten in der Regel die gleiche Rechtsstellung wie die Person, die sie nachgezogen hat. Nur Schweizer oder Personen mit einer Niederlassungsbewilligung übertragen ihren Status nicht automatisch. Ehegatten und Kinder, die im Familiennachzug in die Schweiz gekommen sind und so ein Aufenthaltsrecht erlangt haben, dürfen in der Schweiz grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass sie eine zusätzliche Bewilligung benötigen.
Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft
Erhält man eine Bewilligung aufgrund eines Familiennachzuges, beispielsweise weil man geheiratet hat, so ist die Bewilligung an diese Bedingung gebunden. Wird die Ehe aufgelöst oder stirbt der Partner, so kann man seine Bewilligung unter Umständen wieder verlieren. EU/EFTA-Bürger hingegen können ein eigenständiges Recht begründen, indem sie beispielsweise in der Schweiz arbeiten. Drittstaatsangehörige können nur unter gewissen Umständen in der Schweiz bleiben, wenn die Ehe endet. So hat z.B. der nachgezogene Ehegatten nach einer Scheidung, wenn die Ehe 3 Jahre gedauert hat, ein Recht auf den weiteren Verbleib in der Schweiz.