Schweizer oder ausländische Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz können prinzipiell ihre ausländischen Familienangehörigen hierher holen. Für das Nachzugsrecht spielt aber eine grosse Rolle, welche Staatsangehörigkeit die Person hat, die ihre Familienangehörigen nachziehen möchte.

Prinzipiell können folgende Personen nachgezogen werden:

Ehegatten
Kinder
Eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten (Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern), denen Unterhalt gewährt wird

Generelle Voraussetzungen für den Familiennachzug:

Nachgezogene Familienangehörige müssen mit dem Aufenthaltsberechtigten in einer bedarfsgerechten Wohnung zusammenwohnen (dies gilt nicht für EU/EFTA-Bürger).
Sie müssen genügend finanzielle Mittel haben, um für den Lebensunterhalt aufkommen zu können. Das bedeutet, dass sie nicht von der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen abhängig sein dürfen.
Die Nachzugsfristen müssen eingehalten werden (dies gilt nicht für EU/EFTA-Bürger).
Nachgezogene müssen sich in der Landessprache am Wohnort verständigen können oder sich zumindest für einen Sprachkurs anmelden.

Rechtsstellung der nachgezogenen Familienangehörigen

Die nachgezogenen Familienangehörigen erhalten in der Regel die gleiche Rechtsstellung wie die Person, die sie nachgezogen hat. Nur Schweizer oder Personen mit einer Niederlassungsbewilligung übertragen ihren Status nicht automatisch. Ehegatten und Kinder, die im Familiennachzug in die Schweiz gekommen sind und so ein Aufenthaltsrecht erlangt haben, dürfen in der Schweiz grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass sie eine zusätzliche Bewilligung benötigen.

Folgen der Auflösung der Ehegemeinschaft

Erhält man eine Bewilligung aufgrund eines Familiennachzuges, beispielsweise weil man geheiratet hat, so ist die Bewilligung an diese Bedingung gebunden. Wird die Ehe aufgelöst oder stirbt der Partner, so kann man seine Bewilligung unter Umständen wieder verlieren. EU/EFTA-Bürger hingegen können ein eigenständiges Recht begründen, indem sie beispielsweise in der Schweiz arbeiten. Drittstaatsangehörige können nur unter gewissen Umständen in der Schweiz bleiben, wenn die Ehe endet. So hat z.B. der nachgezogene Ehegatten nach einer Scheidung, wenn die Ehe 3 Jahre gedauert hat, ein Recht auf den weiteren Verbleib in der Schweiz.

Gesetzestext: AIG 42 ff.; FZA Anh. I 3