Schweizer sowie hier aufenthaltsberechtigte EU/EFTA-Bürger oder Drittstaatsangehörige haben in der Regel einen Anspruch, ihre ausländischen Kinder oder Stiefkinder aus dem Ausland in die Schweiz zu holen. In gewissen Fällen muss für den Nachzug eine bestimmte Frist (Nachzugsfrist) beachtet werden.