Personen- und Sachschäden im Militär
Rechtsratgeber
GrundlageHaftung von Armeeangehörigen für Schäden
Zwar gilt bei Schäden primär die Haftung des Bundes. Der Bund kann aber bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz Rückgriff auf die einzelnen Armeeangehörigen nehmen.
Hat der Bund wegen eines Schadens eine Entschädigung geleistet, so kann er Rückgriff auf die Angehörigen der Armee (AdA) nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Kann der Verantwortliche nicht ausfindig gemacht werden, haftet die ganze Formation.