BGE 1C_653/2022 vom 03.06.2024: Weil sich eine Frau von ihrem damaligen Ehemann trennen wollte, kam es zu schweren Konflikten, in deren Verlauf der Ehemann mehrfach mit Suizid drohte. Nach dem dritten solchen Vorfall flüchtete die Frau mit den beiden Kindern in eine vom Frauenhaus vermittelte Notunterkunft. Die zuständige Opferberatungsstelle lehnte die Kostenübernahme ab. Dagegen wehrte sich die Frau bis vor Bundesgericht und bekam Recht: Die wiederholten und systematischen Nötigungshandlungen des Ehemannes in Form der Suiziddrohungen über einen gewissen Zeitraum hinweg hätten die Frau psychisch erheblich beeinträchtigt. Ihre Betroffenheit habe eine Intensität erreicht, die zur Annahme der Opferstellung ausreiche – und bei der Besorgung einer Notunterkunft handle es sich um eine im Opferhilfegesetz (OHG) besonders erwähnte Kategorie der Soforthilfe. Die Kosten seien – so das Fazit des Bundesgerichts – von der zuständigen Opferhilfebehörde zu übernehmen.

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