BGE 6B_1247/2020 vom 07.10.2021 (in französischer Sprache): Ein Mann wollte sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens beim Kantonsgericht wehren. Sein Anwalt warf die Eingabe am letzten Tag der Frist abends um 22:05 Uhr in einen Briefkasten der Schweizerischen Post ein. Bereits in der Eingabe an das Gericht hielt der Anwalt fest, dass der Poststempel auf dem eingeworfenen Umschlag das Datum des Folgetages tragen könnte. Er werde deshalb eine Videoaufnahme zum Beweis der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachreichen. Dementsprechend ging am nächsten Tag beim Kantonsgericht ein USB-Stick mit einer Videoaufnahme ein. Trotzdem trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde, die den Poststempel des Folgetages trug, wegen Fristversäumnis nicht ein. Begründung: Bei der Videoaufnahme handle es sich um keinen wirksamen Beweis für die fristgerechte Einreichung. Das Bundesgericht sieht es anders: Eine Videoaufnahme kann als Beweismittel für die rechtzeitige Übergabe an die Post dienen. Zwar steht fest, dass solche audiovisuellen Aufnahmen relativ leicht zu manipulieren sind. Bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt würde ein solches Verhalten aber einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen. Fazit: Sofern keine Hinweise auf eine Fälschung bestehen, sind Zweifel an der Echtheit einer Aufnahme nicht gerechtfertigt.